Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften

VT-AKWISSENSCHAFTEN_STV_2011

Art 1 Neukonstituierung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-AKWISSENSCHAFTEN_STV_2011/1#abs-1 (1) Die im Jahre 1700 als Kurfürstlich-Brandenburgische Sozietät gegründete Akademie der Wissenschaften wird neu konstituiert und als gemeinsame Einrichtung der Länder Berlin und Brandenburg errichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-AKWISSENSCHAFTEN_STV_2011/1#abs-2 (2) Die Akademie ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und trägt den Namen "Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften (vormals Preußische Akademie der Wissenschaften)".

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-AKWISSENSCHAFTEN_STV_2011/1#abs-3 (3) Die Akademie hat ihren Sitz in Berlin. Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, gilt das Recht des Sitzlandes. Der Datenschutzbeauftragte oder die Datenschutzbeauftragte des Landes Berlin überwacht im Einvernehmen mit dem Datenschutzbeauftragten oder der Datenschutzbeauftragten des Landes Brandenburg die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-AKWISSENSCHAFTEN_STV_2011/1#abs-4 (4) Die Akademie hat das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der folgenden Bestimmungen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VT-AKWISSENSCHAFTEN_STV_2011/1#abs-5 (5) Die Akademie führt ein eigenes Dienstsiegel.

Art 2