Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
VT-ABK_SICHERHEITSTECHNIKArt 4 Beirat
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ABK_SICHERHEITSTECHNIK/4#abs-1 (1) Zur Beratung der ZLS sowie als Instrument zur Mitwirkung der Länder wird ein Beirat eingerichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ABK_SICHERHEITSTECHNIK/4#abs-2 (2) Jedes Land benennt ein ordentliches Mitglied sowie eine Stellvertretung und entsendet das Mitglied oder die Stellvertretung in den Beirat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ABK_SICHERHEITSTECHNIK/4#abs-3 (3) 1 Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2 Die Geschäftsordnung und deren Änderung sind mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Länder zu beschließen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ABK_SICHERHEITSTECHNIK/4#abs-4 (4) 1 Der Beirat ist über die Tätigkeit der ZLS zu informieren. 2 Zu diesem Zweck erstellt die ZLS spätestens bis zum 31. März des laufenden Jahres einen Jahresbericht über das Vorjahr. 3 Auf Verlangen des Beirats oder eines seiner Mitglieder sind dem Beirat oder dem einzelnen Beiratsmitglied Unterlagen zur Verfügung zu stellen oder Akteneinsicht zu gewähren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ABK_SICHERHEITSTECHNIK/4#abs-5 (5) 1 Der Beirat erarbeitet Richtlinien für die Tätigkeit der ZLS. 2 Die ZLS legt diese Richtlinien ihrer Tätigkeit zugrunde.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ABK_SICHERHEITSTECHNIK/4#abs-6 (6) 1 Der Beirat berät den von der ZLS erstellten Haushaltsentwurf vor und gibt eine Empfehlung ab. 2 Zur Weitergabe an die Finanzminister und -senatoren der Länder ist eine einstimmige Empfehlung notwendig.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ABK_SICHERHEITSTECHNIK/4#abs-7 (7) 1 Jedes Land hat eine Stimme. 2 Der Beirat ist beschlussfähig, wenn in der Sitzung mindestens die Hälfte der Länder durch ein ordentliches Mitglied oder die Stellvertretung vertreten ist. 3 Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden Länder, wenn in diesem Abkommen nichts Anderes geregelt ist.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ABK_SICHERHEITSTECHNIK/4#abs-8 (8) Die Bundesministerien haben ein Gast- und Rederecht, soweit sie in fachspezifischen Belangen berührt sind.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ABK_SICHERHEITSTECHNIK/4#abs-9 (9) Eine schriftliche Beschlussfassung durch sämtliche Länder ist möglich, wenn nicht mehr als drei Länder widersprechen; Absatz 7 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ABK_SICHERHEITSTECHNIK/4#abs-10 (10) 1 Der Beirat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied, das für die Dauer von zwei Jahren den Vorsitz führt. 2 Ebenfalls durch Wahl wird eine Person bestimmt, die die Stellvertretung wahrnimmt.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ABK_SICHERHEITSTECHNIK/4#abs-11 (11) 1 Der Beirat tritt mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. 2 Auf Antrag von mindestens drei Ländern muss er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten. 3 Das vorsitzführende Mitglied beruft die Sitzungen ein und leitet sie; die Tagesordnung wird von ihm aufgestellt.