Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abkommen über die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung in den Ländern Berlin und Brandenburg
VT-ABKWIRTSCHAFTSPRUEFOBEBB_1996Art 6
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ABKWIRTSCHAFTSPRUEFOBEBB_1996/6#abs-1 (1) Das Abkommen kann von jedem vertragschließenden Land mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 1998. Es tritt ferner außer Kraft, wenn die vertragschließenden Länder ein gemeinsames Land bilden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ABKWIRTSCHAFTSPRUEFOBEBB_1996/6#abs-2 (2) Zulassungs- und Prüfungsverfahren, die im Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens anhängig sind, werden von den gemeinsamen Zulassungs- und Prüfungsausschüssen zu Ende geführt.