Gesetze / Landesrecht Bayern / Versammlungsstättenverordnung
VStättV§ 3 Versammlungsräume in Kellergeschossen
Stand: 25.08.2026
Versammlungsräume in Kellergeschossen sind unzulässig, wenn
1. ihre Fußbodenoberfläche tiefer als 5 m unter der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegt oder
2. sie mit Bühnen oder Szenenflächen von mehr als 100 m 2 verbunden sind.