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§ 3 VStättV (Bayern) — Versammlungsräume in Kellergeschossen

Versammlungsstättenverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Versammlungsräume in Kellergeschossen sind unzulässig, wenn

1. ihre Fußbodenoberfläche tiefer als 5 m unter der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegt oder

2. sie mit Bühnen oder Szenenflächen von mehr als 100 m 2 verbunden sind.