Versammlungsräume in Kellergeschossen sind unzulässig, wenn
1. ihre Fußbodenoberfläche tiefer als 5 m unter der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegt oder
2. sie mit Bühnen oder Szenenflächen von mehr als 100 m 2 verbunden sind.
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Versammlungsräume in Kellergeschossen sind unzulässig, wenn
1. ihre Fußbodenoberfläche tiefer als 5 m unter der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegt oder
2. sie mit Bühnen oder Szenenflächen von mehr als 100 m 2 verbunden sind.