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§ 46 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Versammlungsstätten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/46#abs-1 (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Versammlungsstätten mit mehr als 5000 Besucherplätzen sind durch den Betreiber innerhalb von zwei Jahren folgenden Vorschriften anzupassen:

1. Kennzeichnung der Ausgänge und Rettungswege (§ 6 Abs. 6),

2. Sitzplätze (§ 10 Abs. 2),

3. Lautsprecheranlage (§ 20 Abs. 2 und § 26 Abs. 1),

4. Einsatzzentrale für die Polizei (§ 26 Abs. 2),

5. Abschrankung von Besucherbereichen (§ 27 Abs. 1 und 3),

6. Wellenbrecher (§ 28),

7. Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen (§ 29).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/46#abs-2 (2) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Versammlungsstätten sind die Betriebsvorschriften des Teils 4 sowie § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 3 und § 19 Abs. 6 entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/46#abs-3 (3) Die Bauaufsichtsbehörde hat Versammlungsstätten in Zeitabständen von höchstens drei Jahren zu prüfen. Dabei ist auch die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu überwachen und festzustellen, ob die vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfungen der sicherheitstechnischen Anlagen fristgerecht durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt worden sind. Den Ordnungsbehörden, der Gewerbeaufsicht und der Brandschutzdienststelle ist Gelegenheit zur Teilnahme an den Prüfungen zu geben. Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayBO bleibt unberührt.

§ 45 § 47