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§ 45 Gastspielprüfbuch

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/45#abs-1 (1) Für den eigenen, gleich bleibenden Szenenaufbau von wiederkehrenden Gastspielveranstaltungen kann auf schriftlichen Antrag ein Gastspielprüfbuch erteilt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/45#abs-2 (2) Das Gastspielprüfbuch muss dem Muster der Anlage entsprechen. Der Veranstalter ist durch das Gastspielprüfbuch von der Verpflichtung entbunden, an jedem Gastspielort die Sicherheit des Szenenaufbaus und der dazu gehörenden technischen Einrichtungen erneut nachzuweisen. Anforderungen, die sich aus den örtlichen Verhältnissen des jeweiligen Gastspielorts ergeben, bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/45#abs-3 (3) Das Gastspielprüfbuch wird von der für den ersten Spielort zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde erteilt. Die untere Bauaufsichtsbehörde kann dazu die Vorlage einer Bescheinigung der TÜV SÜD Industrie Service GmbH, München, oder der LGA (Landesgewerbeanstalt Bayern), Nürnberg, welche die Rechtswirkung einer Bescheinigung nach Art. 62 Abs. 1 Satz 4 BayBO hat, verlangen. Die Geltungsdauer ist auf die Dauer der Tournee zu befristen und kann auf schriftlichen Antrag verlängert werden. Vor der Erteilung ist eine technische Probe durchzuführen. Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Gastspielprüfbücher werden anerkannt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/45#abs-4 (4) Das Gastspielprüfbuch ist der für den Gastspielort zuständigen Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig vor der ersten Veranstaltung am Gastspielort vorzulegen. Werden für die Gastspielveranstaltung Fliegende Bauten genutzt, ist das Gastspielprüfbuch mit der Anzeige der Aufstellung der Fliegenden Bauten vorzulegen. Die Befugnisse nach Art. 54 BayBO bleiben unberührt.

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