Gesetze / Landesrecht Bayern / Versammlungsstättenverordnung
VStättV§ 24 Feuerlösch- und Brandmeldeanlagen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/24#abs-1 (1) Großbühnen müssen eine automatische Sprühwasserlöschanlage haben, die auch den Schutzvorhang beaufschlagt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/24#abs-2 (2) Die Sprühwasserlöschanlage muss zusätzlich mindestens von zwei Stellen aus von Hand in Betrieb gesetzt werden können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/24#abs-3 (3) In Großbühnen müssen neben den Ausgängen zu den Rettungswegen in Höhe der Arbeitsgalerien und des Schnürbodens Wandhydranten vorhanden sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/24#abs-4 (4) Großbühnen und Räume mit besonderen Brandgefahren müssen eine Brandmeldeanlage mit automatischen und nichtautomatischen Brandmeldern haben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/24#abs-5 (5) Die Auslösung eines Alarms muss optisch und akustisch am Platz der Brandsicherheitswache erkennbar sein.