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§ 24 Feuerlösch- und Brandmeldeanlagen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/24#abs-1 (1) Großbühnen müssen eine automatische Sprühwasserlöschanlage haben, die auch den Schutzvorhang beaufschlagt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/24#abs-2 (2) Die Sprühwasserlöschanlage muss zusätzlich mindestens von zwei Stellen aus von Hand in Betrieb gesetzt werden können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/24#abs-3 (3) In Großbühnen müssen neben den Ausgängen zu den Rettungswegen in Höhe der Arbeitsgalerien und des Schnürbodens Wandhydranten vorhanden sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/24#abs-4 (4) Großbühnen und Räume mit besonderen Brandgefahren müssen eine Brandmeldeanlage mit automatischen und nichtautomatischen Brandmeldern haben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/24#abs-5 (5) Die Auslösung eines Alarms muss optisch und akustisch am Platz der Brandsicherheitswache erkennbar sein.

§ 23 § 25