Gesetze / EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz
EU-VSchDG§ 19 Untersuchungsgrundsatz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSchDG/19#abs-1 (1) Das Beschwerdegericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSchDG/19#abs-2 (2) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSchDG/19#abs-3 (3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VSchDG/19#abs-4 (4) Das Beschwerdegericht kann den Beteiligten aufgeben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist über aufklärungsbedürftige Punkte zu äußern, Beweismittel zu bezeichnen und in ihren Händen befindliche Urkunden sowie andere Beweismittel vorzulegen. Bei Versäumung der Frist kann nach Lage der Sache ohne Berücksichtigung der nicht beigebrachten Unterlagen entschieden werden.