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VSG NRW

§ 59 Verfahren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/59#abs-1 (1) Die Maßnahmen nach § 58 Absatz 2 und 3 bedürfen der Anordnung der oder des Geheimschutzbeauftragten. Ist eine Anordnung aufgrund besonderer Eilbedürftigkeit nicht rechtzeitig zu erlangen, kann die Maßnahme auch ohne vorherige Anordnung durchgeführt werden, wenn ihr Zweck ansonsten wesentlich gefährdet würde. Die Anordnung ist nachträglich einzuholen. Erfolgt dies nicht, sind bereits erhobene Daten unverzüglich zu löschen und sichergestellte Geräte wieder herauszugeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/59#abs-2 (2) Maßnahmen nach § 58 Absatz 7 und 8 erfordern die Anordnung durch die Staatssekretärin oder den Staatssekretär des für Inneres zuständigen Ministeriums beziehungsweise ihre oder seine Vertretung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/59#abs-3 (3) Sichergestellte Gegenstände sind unverzüglich an die betroffene Person herauszugeben, sobald der Zweck der Eigensicherung entfällt. Dies gilt nicht, wenn die Gegenstände zur Einleitung oder Durchführung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens an die Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden müssen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/59#abs-4 (4) Über eine Durchsuchung oder eine Sicherstellung ist der betroffenen Person eine Bescheinigung auszustellen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/59#abs-5 (5) Bei der Untersuchung von Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik, die nicht zur dienstlichen Nutzung überlassen wurden, ist sicherzustellen, dass an dem Gerät nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenverarbeitung unerlässlich sind. Vorgenommene Veränderungen sind bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, rückgängig zu machen. Telekommunikationsendgeräte sind unabhängig von Absatz 3 Satz 1 so schnell wie möglich, spätestens nach zwei Wochen nach Sicherstellung wieder herauszugeben. Dies gilt nicht, wenn die Gegenstände zur Einleitung oder Durchführung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens an die Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden müssen. Die Verfassungsschutzbehörde darf vor der Rückgabe ein Abbild der auf dem Gerät gespeicherten Informationen einschließlich personenbezogenen Daten zur Datensicherung erzeugen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/59#abs-6 (6) Abweichend von § 9 Absatz 7 Satz 4 erfolgt die Löschung nach Ablauf von sechs Monaten.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/59#abs-7 (7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 58 haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 58 § 60