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VSG NRW

§ 56 Eingaben

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/56#abs-1 (1) Eingaben von Personen über ein sie betreffendes Verhalten der Verfassungsschutzbehörde sind dem Kontrollgremium zur Kenntnis zu geben; es kann diese anhören. Auf Verlangen sind dem Kontrollgremium die Akten vorzulegen; § 53 Absatz 2 findet Anwendung. Die Rechte des Petitionsausschusses bleiben unberührt. An den Landtag gerichtete Eingaben von Bürgerinnen oder Bürgern über ein sie betreffendes Verhalten der Verfassungsschutzbehörde können dem Kontrollgremium zur Kenntnis gegeben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/56#abs-2 (2) Angehörigen der Verfassungsschutzbehörde ist es gestattet, sich in dienstlichen Angelegenheiten, jedoch nicht im eigenen oder im Interesse anderer Angehöriger dieser Behörde, mit Eingaben an das Kontrollgremium zu wenden, soweit die Leitung der Verfassungsschutzbehörde entsprechenden Eingaben nicht gefolgt ist. Den Angehörigen der Verfassungsschutzbehörde darf dadurch kein Nachteil erwachsen.

§ 55 § 57