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VSG NRW§ 36 Übermittlung personenbezogener Daten zur Entwicklung, Überprüfung, Änderung oder zum Trainieren von IT-Produkten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/36#abs-1 (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zum Zweck des § 26 Absatz 6 personenbezogene Daten an öffentliche oder nichtöffentliche Stellen übermitteln, soweit dies erforderlich ist, insbesondere weil
1. unveränderte Daten benötigt werden oder
2. eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
Durch technische und organisatorische Maßnahmen hat die Verfassungsschutzbehörde bei der Übermittlung zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/36#abs-2 (2) Übermittlungen dürfen nur erfolgen an Amtsträgerinnen und Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder zur Geheimhaltung Verpflichtete. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechende Anwendung. Durch technische und organisatorische Maßnahmen hat die empfangende Stelle zu gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. Die empfangende Stelle darf die übermittelten Daten nur zu den Zwecken verwenden, zu denen sie übermittelt wurden, und hat die Daten nach der Verwendung zu löschen. Die Löschung ist gegenüber der Verfassungsschutzbehörde schriftlich zu bestätigen, die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/36#abs-3 (3) Personenbezogene Daten, die mit nachrichtendienlichen Mitteln gemäß § 10 Absatz 1 nach richterlicher Anordnung oder Entscheidung der G 10-Kommission erhoben wurden, dürfen nicht übermittelt werden.