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VSG NRW

§ 28 Verfahrensverzeichnis

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/28#abs-1 (1) Beim Einsatz eines Verfahrens zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten führt die Verfassungsschutzbehörde ein für die behördliche Datenschutzbeauftragte oder den behördlichen Datenschutzbeauftragten bestimmtes Verzeichnis.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/28#abs-2 (2) Das Verzeichnis enthält die folgenden Angaben:

1. den Namen und die Kontaktdaten der oder des Verantwortlichen und gegebenenfalls der oder des gemeinsam mit ihr oder ihm Verantwortlichen sowie den Namen und die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten,

2. die Zwecke der Verarbeitung,

3. Angaben über den Kreis der betroffenen Personen,

4. Angaben über die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,

5. eine Beschreibung der Art regelmäßig zu übermittelnder Daten, den empfangenden Stellen sowie die Art und Herkunft regelmäßig empfangener Daten,

6. die zugriffsberechtigten Personen oder Personengruppen,

7. gegebenenfalls die Verwendung von Profiling,

8. gegebenenfalls die beabsichtigten Übermittlungen personenbezogener Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation,

9. die vorgesehenen Fristen für die Löschung oder die Überprüfung der Erforderlichkeit der Speicherung der personenbezogenen Daten und

10. eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 64 des Bundesdatenschutzgesetzes.

§ 27 § 29