Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
VSG NRW§ 25 Weiterverarbeitung personenbezogener Daten Minderjähriger
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/25#abs-1 (1) Personenbezogene Daten über das Verhalten Minderjähriger dürfen für andere Zwecke als zur Prävention und zur Ausstiegsbegleitung vor Vollendung des 14. Lebensjahres nicht in zu ihrer Person geführten Akten oder Dateien gespeichert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/25#abs-2 (2) In zu ihrer Person geführten Akten oder Dateien gespeicherte Daten über eine minderjährige Person sind nach zwei Jahren auf die Erforderlichkeit der Speicherung hin zu überprüfen und spätestens nach fünf Jahren zu löschen, es sei denn, dass nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkenntnisse angefallen sind, die eine Fortdauer der Speicherung rechtfertigen.