Gesetze / Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

VSBG

§ 15 Beendigung des Verfahrens auf Wunsch der Parteien

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSBG/15#abs-1 (1) Das Streitbeilegungsverfahren endet, wenn der Antragsteller seinen Antrag zurücknimmt oder der weiteren Durchführung des Verfahrens widerspricht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSBG/15#abs-2 (2) Erklärt der Antragsgegner, an dem Streitbeilegungsverfahren nicht teilnehmen oder es nicht fortsetzen zu wollen, so beendet der Streitmittler das Verfahren, es sei denn, Rechtsvorschriften, Satzungen oder vertragliche Abreden bestimmen etwas anderes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSBG/15#abs-3 (3) Das Recht einer Partei, das Streitbeilegungsverfahren bei Vorliegen eines erheblichen Verfahrensmangels zu beenden, darf nicht beschränkt werden.

§ 14 § 16