Gesetze / Versorgungsreformgesetz 1998

VReformG

Art 18 Regelungen für den mittleren Dienst bei Justizvollzugsanstalten

Stand: 10.06.2019

Bund

Die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren durch Rechtsverordnung Obergrenzen für Beförderungsämter im mittleren Dienst bei den Justizvollzugsanstalten abweichend von § 26 des Bundesbesoldungsgesetzes und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen zur sachgerechten Bewertung der Funktionen festzusetzen.

Art 10 Art 19