Gesetze / Versorgungsreformgesetz 1998
VReformGArt 18 Regelungen für den mittleren Dienst bei Justizvollzugsanstalten
Stand: 10.06.2019
Die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren durch Rechtsverordnung Obergrenzen für Beförderungsämter im mittleren Dienst bei den Justizvollzugsanstalten abweichend von § 26 des Bundesbesoldungsgesetzes und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen zur sachgerechten Bewertung der Funktionen festzusetzen.