Gesetze / Vereinsregisterverordnung

VRV

§ 33 Umfang des automatisierten Datenabrufs

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Umfang und Voraussetzungen des Abrufs im automatisierten Verfahren richten sich nach § 79 Abs. 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Fertigung von Abdrucken ist zulässig. Abdrucke stehen den Ausdrucken (§ 32) nicht gleich.

§ 32 § 34