Gesetze / Vereinsregisterverordnung
VRV§ 33 Umfang des automatisierten Datenabrufs
Stand: 10.06.2019
Umfang und Voraussetzungen des Abrufs im automatisierten Verfahren richten sich nach § 79 Abs. 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Fertigung von Abdrucken ist zulässig. Abdrucke stehen den Ausdrucken (§ 32) nicht gleich.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 33 VRV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 04.06.2024 – II ZB 10/23Anspruch eines früheren Vereinsvorstandsmitglieds auf Löschung seiner im Vereinsregister eingetragenen personenbezogenen DatenZitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.09.2009 Ausfertigung
§ 33 geändert, Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I 3145)
BGBl. 2009 I S. 3145
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11.12.2001 Ausfertigung
§ 33 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I 3688)
BGBl. 2001 I S. 3688
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.