Gesetze / Landesrecht Bayern / Sachverständigenverordnung Wasser
VPSW§ 2 Anerkennung, Bestätigung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VPSW/2#abs-1 (1) Private Sachverständige in der Wasserwirtschaft werden durch Anerkennung des Landesamts für Umwelt (Landesamt) zugelassen. Die Anerkennung kann für einen oder mehrere Bereiche sowie für selbstständig abgrenzbare Teilbereiche gemäß § 1 oder einzelne wasserrechtliche Zulassungen ausgesprochen werden. Im Anerkennungsbereich nach § 1 Nr. 6 soll die Anerkennung auf Teilbereiche begrenzt werden. Das Landesamt gibt die anerkannten privaten Sachverständigen mindestens vierteljährlich bekannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VPSW/2#abs-2 (2) Das Landesamt bestätigt auf Antrag die Gleichwertigkeit der Anerkennung privater Sachverständiger in der Wasserwirtschaft anderer Länder; Anerkennungen sind gleichwertig, wenn nachgewiesen oder offenkundig ist, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung denen des § 3 dieser Verordnung entsprechen. Die Bestätigung kann auch allgemein durch Bekanntmachung des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VPSW/2#abs-3 (3) Gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Anerkennungen nach § 4 Abs. 1 gleich. Sie sind dem Landesamt vor Aufnahme der Prüftätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen; eine Beglaubigung der Kopie kann verlangt werden. Das Landesamt kann darüber hinaus verlangen, dass Anerkennungen nach Satz 1 in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Die Gleichwertigkeit wird vom Landesamt festgestellt.