Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VO

B/M

§ 16 Dauer; Übergangsvorschriften

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-28291/16#abs-1 (1) Der Modellversuch wird ab dem Wintersemester 2002/2003 durchgeführt und ist bis zum Ende des Sommersemesters 2011 befristet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-28291/16#abs-2 (2) Studierende, die sich am 30. September 2011 in einem Bachelor- oder Master-Studium des Modellversuchs befinden, können ihr Studium nach den Bestimmungen des Modellversuchs abschließen.

§ 15 § 17