Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Kyritz

VO-WSGKYRITZ

§ 9 Sicherung und Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-WSGKYRITZ/9#abs-1 (1) Die Zone I ist vom Begünstigten auf Anordnung der unteren Wasserbehörde gegen unbefugtes Betreten, zum Beispiel durch eine Umzäunung, zu sichern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-WSGKYRITZ/9#abs-2 (2) Der Begünstigte hat auf Anordnung der unteren Wasserbehörde zur Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen bei der Straßenverkehrsbehörde die Anordnung des Richtzeichens 354 nach der Anlage 3 der Straßenverkehrsordnung und des Vorschriftzeichens 269 nach der Anlage 2 der Straßenverkehrsordnung zu beantragen und im Bereich nicht öffentlicher Flächen in Abstimmung mit der Gemeinde nicht amtliche Hinweiszeichen aufzustellen.

§ 8 § 10