Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit

VO-VOERSATZFRSTRAFE_2024

§ 1 Allgemeines

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-VOERSATZFRSTRAFE_2024/1#abs-1 (1) Die Vollstreckungsbehörde kann der verurteilten Person nach Maßgabe dieser Verordnung auf Antrag gestatten, die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-VOERSATZFRSTRAFE_2024/1#abs-2 (2) Freie Arbeit im Sinne dieser Verordnung ist gemeinnützige, unentgeltliche Tätigkeit. Geringfügige finanzielle oder geringfügige sonstige geldwerte Zuwendungen an die verurteilte Person zum Ausgleich von Auslagen im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung berühren die Unentgeltlichkeit nicht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-VOERSATZFRSTRAFE_2024/1#abs-3 (3) Ein Arbeitsverhältnis wird durch die Leistung der freien Arbeit nicht begründet.

§ 2