Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Friedrichsthaler Eichen“
VO-SWFRIEDREICHEN_2016§ 6 Ausnahmen, Befreiungen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-SWFRIEDREICHEN_2016/6#abs-1 (1) Aus Gründen des Waldschutzes und zur Nutzung nach Naturereignissen kann die untere Forstbehörde außerhalb des Naturwaldes Ausnahmen von den Verboten dieser Verordnung zulassen, sofern der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-SWFRIEDREICHEN_2016/6#abs-2 (2) Wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls es erfordern, kann die untere Forstbehörde auf Antrag Befreiungen von den Verboten dieser Verordnung gewähren.
Einzelnorm