Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Schwarzheide“

VO-SCHWARZHEIDE_2015

§ 6 Ausnahmen, Befreiungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-SCHWARZHEIDE_2015/6#abs-1 (1) Aus Gründen des Waldschutzes und zur Nutzung nach Naturereignissen kann die untere Forstbehörde außerhalb des Naturwaldes Ausnahmen von den Verboten dieser Verordnung zulassen, sofern der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-SCHWARZHEIDE_2015/6#abs-2 (2) Wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls es erfordern, kann die untere Forstbehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiungen von den Verboten dieser Verordnung gewähren.

Einzelnorm

§ 5 § 7