Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Schwarzheide“

VO-SCHWARZHEIDE_2015

§ 4 Verbote, Maßgaben zur forstwirtschaftlichen Bodennutzung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-SCHWARZHEIDE_2015/4#abs-1 (1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind im Schutzwald gemäß § 12 Absatz 6 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg alle Handlungen verboten, die dem in § 3 genannten Schutzzweck zuwiderlaufen und das Gebiet oder einzelne seiner Bestandteile nachhaltig stören, verändern, beschädigen oder zerstören können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-SCHWARZHEIDE_2015/4#abs-2 (2) Es ist insbesondere verboten:

die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;

das Gebiet außerhalb der Waldwege zu betreten;

im Gebiet mit motorisierten Fahrzeugen und Gespannen zu fahren oder diese dort abzustellen;

zu zelten, zu lagern, Wohnwagen aufzustellen, zu rauchen und Feuer zu entzünden;

Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;

die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen oder zu versiegeln;

Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger und Sekundärrohstoffdünger zum Zweck der Düngung sowie Abwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;

Pflanzenschutzmittel jeder Art oder Holzschutzmittel anzuwenden;

wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;

Vieh weiden zu lassen und dafür erforderliche Einrichtungen zu schaffen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-SCHWARZHEIDE_2015/4#abs-3 (3) Über die Verbote der Absätze 1 und 2 hinaus ist im Naturwald „Kleiner Schwarzberg und Raßmannsdorfer Werl“ die forstwirtschaftliche Nutzung verboten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-SCHWARZHEIDE_2015/4#abs-4 (4) Die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung gemäß den in § 4 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg genannten Anforderungen und Grundsätzen bleibt auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen außerhalb des Naturwaldes zulässig.

Einzelnorm

§ 3 § 5