Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Naturwald Loben“

VO-NWLOBEN

§ 3 Schutzzweck

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NWLOBEN/3#abs-1 (1) Schutzzweck des Schutzwaldes ist

die Erhaltung und Entwicklung eines alten grundwasserbeeinflussten Waldstandortes zum Zweck der wissenschaftlichen Beobachtung und Erforschung der naturnahen Entwicklung des Waldes;

die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes;

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebensraum gefährdeter Pflanzen- und Tierarten;

die Bewahrung seiner besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NWLOBEN/3#abs-2 (2) Der besondere Schutzzweck ist der Erhalt des Naturwaldes insbesondere zur

Repräsentation eines wertvollen Ausschnitts der für das Lausitzer Tiefland charakteristischen Vegetationseinheiten im Vegetationsmosaik Kiefernwald, Fichten-Kiefernwald, Birken-Stieleichenwald sowie eines hauptsächlich mesotroph-sauren Versumpfungsmoores;

langfristigen wissenschaftlichen Erforschung der durch den Menschen nicht direkt beeinflussten Waldentwicklung;

Erforschung der Waldstruktur, des Bodens, der Flora und der Fauna;

Nutzung als lokale und regionale Weiserfläche zur Ableitung und exemplarischen Veranschaulichung von Erkenntnissen für die Waldbaupraxis und forstliche Lehre;

Erhaltung und natürlichen Regeneration forstgenetischer Ressourcen;

Erhaltung der floristischen und faunistischen Artenvielfalt in sich natürlich entwickelnden Lebensgemeinschaften.

Einzelnorm

§ 2 § 4