Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Naturwald Loben“
VO-NWLOBEN§ 3 Schutzzweck
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NWLOBEN/3#abs-1 (1) Schutzzweck des Schutzwaldes ist
die Erhaltung und Entwicklung eines alten grundwasserbeeinflussten Waldstandortes zum Zweck der wissenschaftlichen Beobachtung und Erforschung der naturnahen Entwicklung des Waldes;
die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebensraum gefährdeter Pflanzen- und Tierarten;
die Bewahrung seiner besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NWLOBEN/3#abs-2 (2) Der besondere Schutzzweck ist der Erhalt des Naturwaldes insbesondere zur
Repräsentation eines wertvollen Ausschnitts der für das Lausitzer Tiefland charakteristischen Vegetationseinheiten im Vegetationsmosaik Kiefernwald, Fichten-Kiefernwald, Birken-Stieleichenwald sowie eines hauptsächlich mesotroph-sauren Versumpfungsmoores;
langfristigen wissenschaftlichen Erforschung der durch den Menschen nicht direkt beeinflussten Waldentwicklung;
Erforschung der Waldstruktur, des Bodens, der Flora und der Fauna;
Nutzung als lokale und regionale Weiserfläche zur Ableitung und exemplarischen Veranschaulichung von Erkenntnissen für die Waldbaupraxis und forstliche Lehre;
Erhaltung und natürlichen Regeneration forstgenetischer Ressourcen;
Erhaltung der floristischen und faunistischen Artenvielfalt in sich natürlich entwickelnden Lebensgemeinschaften.
Einzelnorm