Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Untere Havel Süd“

VO-NSG_UNTERE_HAVEL_SUED

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_UNTERE_HAVEL_SUED/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 3 933 Hektar. Es umfasst die Niederung der unteren Havel südlich von Rathenow bis Hohenferchesar mit folgenden Fluren:

Landkreis:

Gemeinde/Stadt:

Gemarkung:

Flur:

Havelland

Milower Land

Bützer

2 bis 4;

Havelland

Milower Land

Jerchel

2;

Havelland

Milower Land

Milow

1, 2, 4 bis 6, 9, 16, 17;

Havelland

Milower Land

Möthlitz

8 bis 10, 13 bis 15;

Havelland

Milower Land

Vieritz

10, 11;

Havelland

Premnitz

Döberitz

1, 2, 5, 6;

Havelland

Premnitz

Mögelin

1, 2;

Havelland

Premnitz

Premnitz

1 bis 3;

Havelland

Rathenow

Böhne

2 bis 5, 7;

Havelland

Rathenow

Rathenow

2, 8, 47 bis 49;

Havelland

Rathenow

Steckelsdorf

6, 7;

Potsdam-Mittelmark

Havelsee

Fohrde

1 bis 3, 10;

Potsdam-Mittelmark

Havelsee

Hohenferchesar

1 bis 3;

Potsdam- Mittelmark

Havelsee

Pritzerbe

1, 2, 4 bis 8, 14, 15, 17, 18.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_UNTERE_HAVEL_SUED/2#abs-2 (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in

Anlage 3 Nummer 1a und 1b aufgeführten Topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 1 bis 9 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 3 Nummer 2 mit den Blattnummern 1 bis 52 aufgeführten Liegenschaftskarten im Maßstab 1 : 2 500. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_UNTERE_HAVEL_SUED/2#abs-3 (3) Innerhalb des Naturschutzgebietes ist eine Zone 1 mit 2 521 Hektar, eine Zone 2 mit 185 Hektar, eine Zone 3 mit 334 Hektar und eine Zone 4 mit 893 Hektar mit unterschiedlichen Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung festgelegt. Die Grenze der Zonen sowie die Bade- und Angelstellen sind in der Topografischen Karte Teil 1 und der Liegenschaftskarte eingezeichnet. Als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den Liegenschaftskarten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_UNTERE_HAVEL_SUED/2#abs-4 (4) Die Grenze des in § 3 Absatz 2 Nummer 2 aufgeführten Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Untere Havel Süd“ ist in der Topografischen Karte Teil 2 mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. In der Kartenskizze gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 ist das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung „Untere Havel Süd“ durch Schraffur gekennzeichnet.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_UNTERE_HAVEL_SUED/2#abs-5 (5) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg (oberste Naturschutzbehörde) in Potsdam sowie bei den Landkreisen Havelland und Potsdam-Mittelmark (untere Naturschutzbehörden) von jeder Person während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3