Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Treplin - Alt Zeschdorfer Fließtal“

VO-NSG_TREPLIN_ALT_ZESCHDORFER_FLIESSTAL

§ 6 Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Folgende Pflege- und Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

das Alt Zeschdorfer Mühlenfließ soll renaturiert und seine ökologische Durchgängigkeit verbessert werden, zum Beispiel durch die Förderung von Seitenerosion in begradigten Abschnitten, die Aufweitung von Wegedurchlässen sowie die Anlage von Umgehungsgerinnen im Bereich von alten Mühlenstauen;

aufgelassene Grünlandflächen mit Restvorkommen von typischen Feuchtwiesenarten sollen unter Beachtung der Maßgaben von § 5 Absatz 1 Nummer 1 wieder einer regelmäßigen extensiven Nutzung zugeführt werden;

nasse Seggenriede und andere für die Schneckenfauna besonders bedeutsame Offenlandlebensräume sollen durch gelegentliche Entbuschung gehölzarm gehalten werden;

Auen- und Bruchwälder außerhalb der Zone 1 sollen aus der forstwirtschaftlichen Nutzung genommen werden;

nicht heimische Gehölzarten, wie zum Beispiel Robinie (Robinia pseudoacacia), Späte Traubenkirsche (Prunus serotina), Rosskastanie (Aesculus hippocastanum), Roteiche (Quercus rubra), Hybrid- und Balsam-Pappel (Populus x canadensis, P. balsamifera) sowie Gemeine Fichte (Picea abies), Douglasie (Pseudotsuga menziesii) und andere Nadelhölzer sollen bei der forstwirtschaftlichen Flächennutzung aus dem Bestand entnommen werden;

die Verjüngung von Waldflächen soll nach Möglichkeit durch Naturverjüngung erfolgen; dazu soll der Schalenwildbestand entsprechend reguliert werden;

an Bestandesrändern von Wäldern sollen strukturreiche Waldmäntel aus standortgerechten, gebietsheimischen Bäumen und Sträuchern sowie artenreiche Krautsäume erhalten und entwickelt werden;

es sollen geeignete Einrichtungen zur Besucherlenkung und -information geschaffen werden.

§ 5 § 7