Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Sutschketal“
VO-NSG_SUTSCHKETAL§ 2 Schutzgegenstand
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_SUTSCHKETAL/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 59 Hektar. Es umfaßt folgende Flächen in den Gemarkungen
Bestensee
Flur 1
Flurstücke 1, 14-30, anteilig Flurstück 31 (ohne Gehöftfläche), 2, 3, 5-9, 11, 12 (jeweils ohne Ackerflächen), 35 (nur Waldteil);
Flur 14
Flurstücke 10, 11, anteilig Flurstück 8 (nur Waldteil) sowie folgende Waldanteile im Forstrevier Königs Wusterhausen: Abt. 5405 1, k2-k6, l1-l4, Abt. 5406 a1;
Schenkendorf
Flur 4
Flurstücke 326-328, 416-426, anteilig Flurstück 218 (Südbucht des Krummen Sees, 20 Meter Uferzone) sowie folgende Waldanteile im Forstrevier Königs Wusterhausen: 5406 a2, b1, b2 (anteilig).
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_SUTSCHKETAL/2#abs-2 (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in zwei topografischen Karten und drei Flurkarten eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die zwei topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000, unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dietmar am 18. September 1995, Siegelnummer 9 des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den Flurkarten 1 bis 3, in der Gemarkung Bestensee, Fluren 1 und 14, im Maßstab 1 : 5 000 und in der Flurkarte der Gemarkung Schenkendorf, Flur 4 mit der Blattnummer 1, unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dietmar am 18. September 1995, Siegelnummer 9 des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_SUTSCHKETAL/2#abs-3 (3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Dahme-Spreewald, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.