Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Spreetal zwischen Neubrück und Fürstenwalde“
VO-NSG_SPREETAL§ 2 Schutzgegenstand
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_SPREETAL/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 1 343 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:
Stadt/Gemeinde: Gemarkung: Flur:
Berkenbrück
Berkenbrück
2, 5 bis 9;
Briesen (Mark)
Neubrück Forst
1, 3, 5, 7;
Fürstenwalde/Spree
Fürstenwalde/Spree
21, 45;
Langewahl
Langewahl
2, 4;
Madlitz-Wilmersdorf
Madlitz Forst
1;
Rietz-Neuendorf
Alt Golm
5 bis 7;
Drahendorf
1, 2, 4;
Neubrück
1 bis 7, 9, 14.
Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_SPREETAL/2#abs-2 (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführte Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50 000 dient der räumlichen Einordnung des Naturschutzgebietes. Die in Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 1 bis 7 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 3 mit den Blattnummern 1 bis 29 aufgeführten Liegenschaftskarten. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 3 beigefügt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_SPREETAL/2#abs-3 (3) Innerhalb des Naturschutzgebietes ist gemäß § 22 Absatz 1 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes eine Zone 1 festgesetzt, die der direkten menschlichen Einflussnahme weitgehend entzogen ist. Die Zone 1 (Rietzer See) umfasst rund zehn Hektar und befindet sich auf dem Flurstück 7 der Flur 2, Gemarkung Neubrück, Gemeinde Rietz-Neuendorf. Weiterhin sind innerhalb des Naturschutzgebietes eine Zone 2 und eine Zone 3 mit Beschränkungen der landwirtschaftlichen Bodennutzung festgesetzt.
Die Zone 2 umfasst rund 360 Hektar und liegt in folgenden Fluren:
Stadt/Gemeinde: Gemarkung: Flur:
Berkenbrück
Berkenbrück
5, 6, 8;
Briesen (Mark)
Neubrück Forst
1, 3, 7;
Fürstenwalde/Spree
Fürstenwalde/Spree
21, 45;
Langewahl
Langewahl
2;
Rietz-Neuendorf
Alt Golm
5 bis 7;
Drahendorf
1;
Neubrück
1 bis 7.
Die Zone 3 umfasst rund 68 Hektar und liegt in folgenden Fluren:
Stadt/Gemeinde: Gemarkung: Flur:
Briesen (Mark)
Neubrück Forst
1;
Fürstenwalde/Spree
Fürstenwalde/Spree
45;
Langewahl
Langewahl
2;
Neubrück
1, 5, 6.
Die Grenzen der Zonen sind in der in Anlage 2 Nummer 1 genannten Übersichtskarte, in den in Anlage 2 Nummer 2 genannten topografischen Karten mit den Blattnummern 1 bis 7 sowie in den in Anlage 2 Nummer 3 genannten Liegenschaftskarten mit den Blattnummern 1 bis 29 mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet. Als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den Liegenschaftskarten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_SPREETAL/2#abs-4 (4) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Oder-Spree, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
Einzelnorm