Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Spreetal zwischen Neubrück und Fürstenwalde“

VO-NSG_SPREETAL

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_SPREETAL/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 1 343 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Stadt/Gemeinde: Gemarkung: Flur:

Berkenbrück

Berkenbrück

2, 5 bis 9;

Briesen (Mark)

Neubrück Forst

1, 3, 5, 7;

Fürstenwalde/Spree

Fürstenwalde/Spree

21, 45;

Langewahl

Langewahl

2, 4;

Madlitz-Wilmersdorf

Madlitz Forst

1;

Rietz-Neuendorf

Alt Golm

5 bis 7;

Drahendorf

1, 2, 4;

Neubrück

1 bis 7, 9, 14.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_SPREETAL/2#abs-2 (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführte Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50 000 dient der räumlichen Einordnung des Naturschutzgebietes. Die in Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 1 bis 7 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 3 mit den Blattnummern 1 bis 29 aufgeführten Liegenschaftskarten. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 3 beigefügt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_SPREETAL/2#abs-3 (3) Innerhalb des Naturschutzgebietes ist gemäß § 22 Absatz 1 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes eine Zone 1 festgesetzt, die der direkten menschlichen Einflussnahme weitgehend entzogen ist. Die Zone 1 (Rietzer See) umfasst rund zehn Hektar und befindet sich auf dem Flurstück 7 der Flur 2, Gemarkung Neubrück, Gemeinde Rietz-Neuendorf. Weiterhin sind innerhalb des Naturschutzgebietes eine Zone 2 und eine Zone 3 mit Beschränkungen der landwirtschaftlichen Bodennutzung festgesetzt.

Die Zone 2 umfasst rund 360 Hektar und liegt in folgenden Fluren:

Stadt/Gemeinde: Gemarkung: Flur:

Berkenbrück

Berkenbrück

5, 6, 8;

Briesen (Mark)

Neubrück Forst

1, 3, 7;

Fürstenwalde/Spree

Fürstenwalde/Spree

21, 45;

Langewahl

Langewahl

2;

Rietz-Neuendorf

Alt Golm

5 bis 7;

Drahendorf

1;

Neubrück

1 bis 7.

Die Zone 3 umfasst rund 68 Hektar und liegt in folgenden Fluren:

Stadt/Gemeinde: Gemarkung: Flur:

Briesen (Mark)

Neubrück Forst

1;

Fürstenwalde/Spree

Fürstenwalde/Spree

45;

Langewahl

Langewahl

2;

Neubrück

1, 5, 6.

Die Grenzen der Zonen sind in der in Anlage 2 Nummer 1 genannten Übersichtskarte, in den in Anlage 2 Nummer 2 genannten topografischen Karten mit den Blattnummern 1 bis 7 sowie in den in Anlage 2 Nummer 3 genannten Liegenschaftskarten mit den Blattnummern 1 bis 29 mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet. Als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den Liegenschaftskarten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_SPREETAL/2#abs-4 (4) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Oder-Spree, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

Einzelnorm

§ 1 § 3