Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schönower Heide“

VO-NSG_SCHOENOWER_HEIDE

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_SCHOENOWER_HEIDE/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 533 Hektar. Es liegt im Bereich der Gemeinden Schönwalde, Schönow und Bernau. Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage 1 beigefügt. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_SCHOENOWER_HEIDE/2#abs-2 (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 3 Nummer 1 aufgeführten vier topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 3 Nummer 2 aufgeführten sechs Flurkarten mit den Blattnummern 2.1 bis 2.6.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_SCHOENOWER_HEIDE/2#abs-3 (3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Barnim, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3