Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Reitweiner Sporn mit Priesterschlucht, Mühlen- und Zeisigberg“
VO-NSG_REITWEINER_SPORN§ 2 Schutzgegenstand
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_REITWEINER_SPORN/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 117 Hektar. Es umfasst drei Teilflächen in folgenden Fluren:
Gemeinde: Gemarkung: Flur: Flurstücke:
Reitwein
Reitwein
9
116 (anteilig), 117 bis 120, 121 (anteilig), 122 bis 153, 154 (anteilig);
Podelzig
Podelzig
8
64 (anteilig), 69 (anteilig), 70 (anteilig), 88, 205 (anteilig), 208 (anteilig),
210 (anteilig), 303 (anteilig), 305 (anteilig), 306, 307 (anteilig), 308, 309,
310 (anteilig), 331 bis 334, 336 (anteilig), 337 (anteilig), 339 (anteilig);
Lindendorf
Libbenichen
8
33 (anteilig), 36 (anteilig), 37, 38, 39 (anteilig).
Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_REITWEINER_SPORN/2#abs-2 (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführten topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 1 bis 3 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 2 mit den Blattnummern 1 bis 6 aufgeführten Liegenschaftskarten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_REITWEINER_SPORN/2#abs-3 (3) Für die in § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h benannten Flurstücke wird eine wirtschaftliche Nutzung ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_REITWEINER_SPORN/2#abs-4 (4) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Märkisch-Oderland, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
Einzelnorm