Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Oelseniederung mit Torfstichen“

VO-NSG_OELSENIEDERUNG

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_OELSENIEDERUNG/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 91 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Stadt/Gemeinde: Gemarkung: Flur:

Beeskow

Schneeberg

1, 3;

Friedland

Oelsen

1, 2, 5;

Grunow-Dammendorf

Grunow

1, 3.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_OELSENIEDERUNG/2#abs-2 (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführten topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 1 bis 2 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 2 mit den Blattnummern 1 bis 4 aufgeführten Liegenschaftskarten. Zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke ist eine Flurstücksliste als Anlage 3 beigefügt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_OELSENIEDERUNG/2#abs-3 (3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Oder-Spree, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

Einzelnorm

§ 1 § 3