Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Oberheide“

VO-NSG_OBERHEIDE

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_OBERHEIDE/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 145 Hektar. Es umfasst Flächen in der Gemeinde Wittstock, Gemarkung Wittstock, Flur 27.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage 1 beigefügt. Zur Orientierung ist der Verordnung eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_OBERHEIDE/2#abs-2 (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in zwei topografischen Karten und in einer Flurkarte mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die topografischen Karten mit den Blattnummern 1 und 2 im Maßstab 1 : 10 000, unterzeichnet von der Siegelverwahrerin am 2. August 2002, Siegelnummer 39 des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (MLUR), ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in der Flurkarte der Gemarkung Wittstock, Flur 27, im Maßstab 1 : 5 000, die am 2. August 2002 von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, unterzeichnet wurde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_OBERHEIDE/2#abs-3 (3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Ostprignitz-Ruppin, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3