Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Nuthe-Nieplitz-Niederung“
VO-NSG_NUTHE_NIEPLITZ_NIEDERUNG§ 5 Gebote
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_NUTHE_NIEPLITZ_NIEDERUNG/5#abs-1 (1) Jagdliche Einrichtungen sind auf das notwendige Maß zu beschränken und in das Landschaftsbild einzupassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_NUTHE_NIEPLITZ_NIEDERUNG/5#abs-2 (2) öffentliche Planungsträger haben bei wasserwirtschaftlichen Planungen und Unterhaltungsmaßnahmen auf die Entwicklung eines dem Gewässertyp entsprechenden, möglichst naturnahen Zustands hinzuwirken. Der § 38 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.