Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Krugberg-Mosesberg“

VO-NSG_KRUGBERG_MOSESBERG

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_KRUGBERG_MOSESBERG/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 42 Hektar. Es umfasst vier Teilflächen in folgenden Fluren:

Gemeinde: Gemarkung: Flur:

Seelow

Werbig

1;

Seelow

4.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_KRUGBERG_MOSESBERG/2#abs-2 (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit dem Titel „Topografische Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Krugberg-Mosesberg‘“ und den Liegenschaftskarten im Maßstab 1 : 2 500 mit dem Titel „Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Krugberg-Mosesberg‘“ mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die topografischen Karten mit den Blattnummern 1 und 2 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den Liegenschaftskarten mit den Blattnummern 1 und 2. Die Karten sind von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 13 des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft am 12. November 2015 unterzeichnet worden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_KRUGBERG_MOSESBERG/2#abs-3 (3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Märkisch-Oderland, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

Einzelnorm

§ 1 § 3