Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Klautzkesee und Waldmoore mit Kobbelke“

VO-NSG_KLAUTZKESEE

§ 6 Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Folgende Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgaben benannt:

die Fichtenanpflanzungen in Kesseln, Rinnen und Unterhanglagen, vorrangig an den Böschungen naturnaher Moore sowie in der Quellzone nördlich der Hörnchenwiesen sollen im Zuge des Waldumbaus durch standorttypische Gehölze ersetzt werden. Im Rahmen von Pflegemaßnahmen soll an Moorrändern die Fichte ersatzlos entnommen werden;

die Ausbreitung florenfremder Arten, wie der Robinie, soll verhindert werden;

die vereinzelt im Bestand befindlichen Wacholder und ehemalige Solitäreichen und Solitärkiefern sollen mittelfristig behutsam freigestellt werden;

durch Auflichtungsmaßnahmen sollen wertvolle Trockenstandorte auf den Sandkuppen nordwestlich des Klautzkesees wiederhergestellt und erhalten werden;

Entwässerungsgräben im Gebiet sollen soweit möglich geschlossen werden;

jagdliche Einrichtungen in Moorbiotopen sollen zurückgebaut werden;

die Ackerflächen auf den Flurstücken 94, 92, 91 und 79 anteilig der Flur 1, Gemarkung Kieselwitz, sowie auf den Flurstücken 101, 114 und 115 der Flur 2, Gemarkung Kobbeln, sollen stillgelegt oder in extensives Grünland umgewandelt werden;

die Pfeifengraswiese auf dem Flurstück 58/1 der Flur 5, Gemarkung Treppeln, soll über eine einschürige, späte Mahd nicht vor dem 16. August eines jeden Jahres erhalten werden;

feuchtes Grünland, insbesondere das Grünland der Hörnchenwiesen, soll durch Mahd von Verbuschung freigehalten werden.

§ 5 § 7