Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Ketziner Havelinseln“

VO-NSG_KETZINER_HAVELINSELN

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_KETZINER_HAVELINSELN/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 238 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Landkreis: Gemeinde: Gemarkung: Flure:

Havelland

Ketzin

Ketzin

2;

Havelland

Zachow

Zachow

6, 7;

Potsdam-Mittelmark

Schmergow

Schmergow

1.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage 1 beigefügt. Zur Orientierung ist der Verordnung eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_KETZINER_HAVELINSELN/2#abs-2 (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 3 Nummer 1 aufgeführten topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 und der in Anlage 3 Nummer 2 aufgeführte Auszug aus der Bundeswasserstraßenkarte im Maßstab 1 : 5 000 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 3 Nummer 3 aufgeführten vier Flurkarten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_KETZINER_HAVELINSELN/2#abs-3 (3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei den Landkreisen Havelland und Potsdam-Mittelmark, untere Naturschutzbehörden, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3