Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Frankenhainer Luch“
VO-NSG_FRANKENHAINER_LUCH§ 2 Schutzgegenstand
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_FRANKENHAINER_LUCH/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 178 Hektar. Es umfasst folgende Flächen:
Stadt: Gemarkung: Flur:
Schlieben
Frankenhain
1;
Oelsig
1;
Schlieben
10.
Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_FRANKENHAINER_LUCH/2#abs-2 (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführten topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 1 bis 2 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 2 mit den Blattnummern 1 bis 4 aufgeführten Liegenschaftskarten. Zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke ist eine Flurstücksliste als Anlage 3 beigefügt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_FRANKENHAINER_LUCH/2#abs-3 (3) Innerhalb des Naturschutzgebietes werden gemäß § 22 Absatz 1 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes Zonen mit unterschiedlichen Beschränkungen der Nutzung festgesetzt. Die Zone 1 umfasst rund 15 Hektar mit Beschränkungen der forstwirtschaftlichen Nutzung und liegt in der Gemeinde Schlieben, Gemarkung Frankenhain, Flur 1. Die Zone 2 umfasst rund einen Hektar mit Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung und liegt in der Gemeinde Schlieben, Gemarkung Frankenhain, Flur 1.
Die Grenze der Zonen 1 und 2 ist in der in Absatz 1 genannten Kartenskizze und in den in Absatz 2 genannten topografischen Karten mit den Blattnummern 1 bis 2 sowie in den Liegenschaftskarten mit den Blattnummern 1 bis 4 mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet. Als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den Liegenschaftskarten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_FRANKENHAINER_LUCH/2#abs-4 (4) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Elbe-Elster, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
Einzelnorm