Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Dolgenseen-Ragollinsee“

VO-NSG_DOLGENSEEN

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_DOLGENSEEN/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 431 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Stadt:

Gemarkung:

Flur:

Templin

Herzfelde

2;

Templin

Klosterwalde

4, 5;

Templin

Petznick

1, 3, 4.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_DOLGENSEEN/2#abs-2 (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 3 Nummer 2 aufgeführten topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 1 bis 3 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 3 Nummer 3 mit den Blattnummern 1 bis 8 aufgeführten Liegenschaftskarten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_DOLGENSEEN/2#abs-3 (3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Uckermark, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3