Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Dahmetal bei Briesen“

VO-NSG_DAHMETAL_BEI_BRIESEN

§ 6 Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Folgende Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

die Wasserrückhaltung soll insbesondere zum Schutz der Moorböden und Feuchtgrünländer und zur Verminderung der Moordegradierung verbessert werden;

im Bereich der Ackerflächen soll beidseitig der Dahme ein ausreichend breiter, extensiv genutzter Grünlandstreifen zur Förderung einer naturnahen Biotopausbildung sowie als Pufferzone eingerichtet werden;

die Wiederherstellung der biologischen Durchgängigkeit für Fließgewässerorganismen soll zum Beispiel durch Ersatz von Querbauwerken durch Sohlgleiten gefördert werden;

die Entwicklung von Randstreifen an Gräben sowie von strukturreichen Waldrändern und Säumen soll gefördert werden;

Obstbaumpflanzungen sowie Kopfweidenreihen sollen an geeigneten Standorten, insbesondere auf ausgeräumten Grünlandflächen, entwickelt werden;

die Forstreinbestände sowie Waldbestockungen mit nicht standortheimischen Baumarten sollen zu naturnahen, standortgerechten Wäldern entwickelt werden; der Naturverjüngung mit heimischen Arten soll gegenüber Pflanzungen Vorrang eingeräumt werden.

§ 5 § 7