Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Biotopverbund Spreeaue“

VO-NSG_BIOTOPVERBUND_SPREEAUE

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_BIOTOPVERBUND_SPREEAUE/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 635 Hektar. Es umfasst drei Teilflächen in folgenden Fluren:

Landkreis/

kreisfreie Stadt

Gemeinde

Gemarkung

Flure

Spree-Neiße

Schmogrow-Fehrow

Fehrow

3;

Spree-Neiße

Dissen-Striesow

Striesow

1;

Spree-Neiße

Dissen-Striesow

Dissen

4, 5;

Stadt Cottbus

Stadt Cottbus

Sielow

7;

Stadt Cottbus

Stadt Cottbus

Merzdorf

1;

Stadt Cottbus

Stadt Cottbus

Döbbrick

1 bis 5, 7, 8;

Stadt Cottbus

Stadt Cottbus

Willmersdorf

5;

Stadt Cottbus

Stadt Cottbus

Saspow

71;

Stadt Cottbus

Stadt Cottbus

Sandow

73, 84, 85, 104, 112;

Stadt Cottbus

Stadt Cottbus

Spremberger Vorstadt

119 bis 122;

Stadt Cottbus

Stadt Cottbus

Madlow

161, 163;

Stadt Cottbus

Stadt Cottbus

Branitz

2;

Spree-Neiße

Kiekebusch

Kiekebusch

1, 2;

Spree-Neiße

Gallinchen

Gallinchen

1, 2;

Spree-Neiße

Frauendorf

Frauendorf

1;

Spree-Neiße

Groß Oßnig

Groß Oßnig

3, 4;

Spree-Neiße

Neuhausen

Neuhausen

1 bis 4;

Spree-Neiße

Klein Döbbern

Klein Döbbern

1.

Die in der Gemarkung Sandow gelegene Teilfläche ist nicht Bestandteil des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Biotopverbund Spreeaue“. Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt. Zur Orientierung ist der Verordnung eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt, die gemäß Absatz 4 hinterlegt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_BIOTOPVERBUND_SPREEAUE/2#abs-2 (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 3 Nummer 1 aufgeführten sechs topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 3 Nummer 2 aufgeführten 50 Flurkarten mit den Blattnummern 1 bis 50.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_BIOTOPVERBUND_SPREEAUE/2#abs-3 (3) Innerhalb des Naturschutzgebietes ist eine Zone 1 mit ergänzenden Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung in einer Größe von rund 270 Hektar festgesetzt. Die Grenzen der Zone 1 sind in einer topografischen Karte und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_BIOTOPVERBUND_SPREEAUE/2#abs-4 (4) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg (oberste Naturschutzbehörde) in Potsdam sowie bei dem Landkreis Spree-Neiße und der kreisfreien Stadt Cottbus (untere Naturschutzbehörden) von jeder Person während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3