Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Biotopverbund Spreeaue“
VO-NSG_BIOTOPVERBUND_SPREEAUE§ 2 Schutzgegenstand
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_BIOTOPVERBUND_SPREEAUE/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 635 Hektar. Es umfasst drei Teilflächen in folgenden Fluren:
Landkreis/
kreisfreie Stadt
Gemeinde
Gemarkung
Flure
Spree-Neiße
Schmogrow-Fehrow
Fehrow
3;
Spree-Neiße
Dissen-Striesow
Striesow
1;
Spree-Neiße
Dissen-Striesow
Dissen
4, 5;
Stadt Cottbus
Stadt Cottbus
Sielow
7;
Stadt Cottbus
Stadt Cottbus
Merzdorf
1;
Stadt Cottbus
Stadt Cottbus
Döbbrick
1 bis 5, 7, 8;
Stadt Cottbus
Stadt Cottbus
Willmersdorf
5;
Stadt Cottbus
Stadt Cottbus
Saspow
71;
Stadt Cottbus
Stadt Cottbus
Sandow
73, 84, 85, 104, 112;
Stadt Cottbus
Stadt Cottbus
Spremberger Vorstadt
119 bis 122;
Stadt Cottbus
Stadt Cottbus
Madlow
161, 163;
Stadt Cottbus
Stadt Cottbus
Branitz
2;
Spree-Neiße
Kiekebusch
Kiekebusch
1, 2;
Spree-Neiße
Gallinchen
Gallinchen
1, 2;
Spree-Neiße
Frauendorf
Frauendorf
1;
Spree-Neiße
Groß Oßnig
Groß Oßnig
3, 4;
Spree-Neiße
Neuhausen
Neuhausen
1 bis 4;
Spree-Neiße
Klein Döbbern
Klein Döbbern
1.
Die in der Gemarkung Sandow gelegene Teilfläche ist nicht Bestandteil des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Biotopverbund Spreeaue“. Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt. Zur Orientierung ist der Verordnung eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt, die gemäß Absatz 4 hinterlegt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_BIOTOPVERBUND_SPREEAUE/2#abs-2 (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 3 Nummer 1 aufgeführten sechs topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 3 Nummer 2 aufgeführten 50 Flurkarten mit den Blattnummern 1 bis 50.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_BIOTOPVERBUND_SPREEAUE/2#abs-3 (3) Innerhalb des Naturschutzgebietes ist eine Zone 1 mit ergänzenden Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung in einer Größe von rund 270 Hektar festgesetzt. Die Grenzen der Zone 1 sind in einer topografischen Karte und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_BIOTOPVERBUND_SPREEAUE/2#abs-4 (4) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg (oberste Naturschutzbehörde) in Potsdam sowie bei dem Landkreis Spree-Neiße und der kreisfreien Stadt Cottbus (untere Naturschutzbehörden) von jeder Person während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.