Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Unteres Schlaubetal“

VO-NSGUNTERESSCHLAUBETAL_2015

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGUNTERESSCHLAUBETAL_2015/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 363 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Gemeinde: Gemarkung: Flure:

Müllrose

Müllrose

8, 9, 10;

Schernsdorf

Schernsdorf

1, 3;

Mixdorf

Mixdorf

1, 2.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGUNTERESSCHLAUBETAL_2015/2#abs-2 (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50 000, einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGUNTERESSCHLAUBETAL_2015/2#abs-3 (3) Das Naturschutzgebiet ist in die Zone 1 mit rund 3 Hektar und die Zone 2 mit rund 360 Hektar eingeteilt. Die Zone 1 ist als Totalreservat „Nuggelberg“ mit Ausschluss der wirtschaftlichen Nutzung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes festgesetzt. Das Totalreservat liegt in der Flur 1 der Gemarkung Schernsdorf.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGUNTERESSCHLAUBETAL_2015/2#abs-4 (4) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Oder-Spree, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3