Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schuge- und Mühlenfließquellgebiet“

VO-NSGSCHUGEMUEHLENFLIESSQU_2015

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGSCHUGEMUEHLENFLIESSQU_2015/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 349 Hektar.

Es umfasst Flächen in den folgenden Fluren:

Gemeinde Gemarkung Flur

Uckro

Paserin

Flur 1, 2;

Heideblick

Pickel

Flur 1;

Heideblick

Pitschen

Flur 3;

Uckro

Uckro

Flur 2, 3;

Stadt Luckau

Zieckau

Flur 1.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGSCHUGEMUEHLENFLIESSQU_2015/2#abs-2 (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

Das Naturschutzgebiet ist in zwei Zonen unterschiedlicher Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung eingeteilt. Die Zone 1 umfasst rund 72 Hektar. Die Grenzen der Zone 1 sind in der topografischen Karte und in den Flurkarten eingezeichnet. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGSCHUGEMUEHLENFLIESSQU_2015/2#abs-3 (3) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Dahme-Spreewald, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3