Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schlaubetal“

VO-NSGSCHLAUBETAL_2015

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGSCHLAUBETAL_2015/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 1 504 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren der Gemarkungen:

Gemeinde: Gemarkung: Flur:

Dammendorf

Dammendorf

1, 5-8;

Schernsdorf

Schernsdorf

4;

Treppeln

Treppeln

4, 5;

Kieselwitz

Kieselwitz

2, 3;

Bremsdorf

Bremsdorf

3, 4.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGSCHLAUBETAL_2015/2#abs-2 (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 100 000, einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGSCHLAUBETAL_2015/2#abs-3 (3) Das Naturschutzgebiet ist in die Zone 1 mit rund 59 Hektar und die Zone 2 mit rund 1 445 Hektar eingeteilt. Innerhalb des Naturschutzgebietes sind drei Totalreservate (Zone 1) mit Ausschluss der wirtschaftlichen Nutzung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes festgesetzt. Das Totalreservat 1 (Jakobberge) liegt in der Flur 6 der Gemarkung Dammendorf. Das Totalreservat 2 (Streitberge) liegt in der Flur 4 der Gemarkung Treppeln. Die Grenzen der Totalreservate sind in den topografischen Karten und den Flurkarten eingezeichnet. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGSCHLAUBETAL_2015/2#abs-4 (4) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Oder-Spree, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3