Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Rodewaldsches Luch“

VO-NSGRODEWALDLUCH_2016

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGRODEWALDLUCH_2016/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 130 Hektar. Es umfaßt die folgenden Flächen in der Gemarkung

Rathenow

Flur 30

Flurstücke 24, 20/3 anteilig, 35/3 anteilig, 47/1 anteilig, 51/1 anteilig.

Eine Kartenskizze ist der Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGRODEWALDLUCH_2016/2#abs-2 (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer Übersichtskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Rodewaldsches Luch“ und in einer Flurkarte mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die Übersichtskarte mit der Blattnummer 0806-223 im Maßstab 1 : 10 000, unterzeichnet von der Siegelverwahrerin am 4. Juni 1997, Siegelnummer 9 des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, ermöglicht die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in der Flurkarte der Gemarkung Rathenow, Flur 30 im Maßstab 1 : 5 000, unterzeichnet von der Siegelverwahrerin am 4. Juni 1997, Siegelnummer 9 des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGRODEWALDLUCH_2016/2#abs-3 (3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Havelland, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3