Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Oelsiger Luch“

VO-NSGOELSIGERLUCH_2015

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGOELSIGERLUCH_2015/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 40 Hektar. Es umfasst Flächen in der Flur 2 der Gemarkung Oelsig in der Stadt Schlieben.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGOELSIGERLUCH_2015/2#abs-2 (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 und in einer Flurkarte mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in der Flurkarte.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGOELSIGERLUCH_2015/2#abs-3 (3) Für die außerhalb des Naturschutzgebietes liegende, in der topografischen Karte und Flurkarte als „Einwirkungszone“ eingetragene Fläche enthält diese Verordnung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Verbote für Handlungen, die in das Naturschutzgebiet hineinwirken. Die Einwirkungszone (schraffierte Fläche) umfasst eine Fläche von insgesamt 2,9 Hektar in der Flur 2 der Gemarkung Oelsig in der Stadt Schlieben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGOELSIGERLUCH_2015/2#abs-4 (4) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Elbe-Elster, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3