Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Mühlenteich“
VO-NSGMUEHLENTEICH_2015§ 2 Schutzgegenstand
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGMUEHLENTEICH_2015/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 71 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:
Gemeinde: Gemarkung: Flure:
Bork-Lellichow
Bork
1, 5, 6, 7.
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGMUEHLENTEICH_2015/2#abs-2 (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGMUEHLENTEICH_2015/2#abs-3 (3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Ostprignitz-Ruppin, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.