Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Krossener Busch“

VO-NSGKROSSENERBUSCH_2015

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGKROSSENERBUSCH_2015/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 61 Hektar. Es umfasst Flächen in folgender Flur:

Gemeinde Gemarkung Flur

Drahnsdorf

Krossen

3.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGKROSSENERBUSCH_2015/2#abs-2 (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 und in einer Flurkarte mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in der Flurkarte.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGKROSSENERBUSCH_2015/2#abs-3 (3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Dahme-Spreewald, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3