Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Krahner Busch“

VO-NSGKRAHNERBUSCH_2016

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGKRAHNERBUSCH_2016/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 167 Hektar. Es umfaßt die folgenden Flächen in den Gemarkungen

Reckahn

Flur 3

Flurstück 118;

Krahne

Flur 7

Flurstücke 1 anteilig, 5-8 jeweils anteilig, 10-16 jeweils anteilig, 114, 115;

Flur 8

Flurstücke 59-70 jeweils anteilig, 71-98, 99 anteilig, 100-133, 134/3, 134/4, 148-156,

157 anteilig, 158-193, 194 anteilig, 195-201, 227-273, 341-346 jeweils anteilig,

348-352 jeweils anteilig, 353, 354 anteilig, 355-370, 378.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGKRAHNERBUSCH_2016/2#abs-2 (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer Übersichtskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Krahner Busch“ und drei Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die Übersichtskarte mit der Blattnummer 0907-111 im Maßstab 1 : 10 000, unterzeichnet von der Siegelverwahrerin am 29. Mai 1997, Siegelnummer 9 des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, ermöglicht die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in der Flurkarte mit der Blattnummer 1 der Gemarkung Reckahn, Flur 3 und den Flurkarten mit den Blattnummern 2 (Flur 8) und 3 (Flur 7) der Gemarkung Krahne, jeweils im Maßstab 1 : 3 000, unterzeichnet von der Siegelverwahrerin am 29. Mai 1997, Siegelnummer 9 des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGKRAHNERBUSCH_2016/2#abs-3 (3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Potsdam-Mittelmark, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3