Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Hispe“
VO-NSGHISPE_2016§ 2 Schutzgegenstand
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGHISPE_2016/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 14 Hektar. Es umfaßt folgende Flächen in der Gemarkung
Groß Bademeusel
Flur 1
Flurstücke 5/1, 6, 7, 8/1, 9/1, 11/4, 11/5, 11/7, 11/10, 12/3, 12/5, 13, 48, 49, 50/1;
Forst
Flur 30
Flurstück 15/3, 45/1.
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGHISPE_2016/2#abs-2 (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer Übersichtskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Hispe“ und einer Flurkarte mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die Übersichtskarte mit der Blattnummer 1011-344 im Maßstab 1 : 10 000, unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dietmar am 18. September 1995, Siegelnummer 9 des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, ermöglicht die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in der Flurkarte mit den Gemarkungen Groß Bademeusel, Flur 1 und Forst, Flur 30, im Maßstab 1 : 5 000, unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dietmar am 18. September 1995, Siegelnummer 9 des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGHISPE_2016/2#abs-3 (3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg (oberste Naturschutzbehörde) in Potsdam sowie bei dem Landkreis Spree-Neiße (untere Naturschutzbehörde) von jeder Person während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.